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Trägerverein

Warum ein Trägerverein?

Wie schon auf der Startseite beschrieben sind der Betrieb unseres Internetauftritts und die Organisation von Veranstaltungen mit einem finanziellem Aufwand verbunden. Des Weiteren ist für Veranstaltungen wie unser Internationales Spur-Z-Weekend eine juristische Person notwendig, da ansonsten im Schadensfall eine einzelne Person mit ihrem Privatvermögen dafür haften müsste.
Aus diesen Gründen haben wir den Trägerverein “Z-Freunde International e.V.” ins Leben gerufen. Über die Beiträge der Vereinsmitglieder und über Spenden sichern wir unsere gemeinsamen Aktivitäten ab. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied im Trägerverein. Die jährlichen Kosten für die Mitgliedschaft belaufen sich aktuell auf bescheidene 40€.

Wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft entscheiden, füllen Sie bitte den Aufnahmeantrag aus und schicken Sie diesen an  Info@z-freunde-international.de

 

Der Aufnahmeantrag zum Herunterladen

Im Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag beachten Sie bitte unser Datenschutzerklärung!


Die Satzung der Z-Freunde International e.V.

Wortlaut der Satzung  in der Fassung vom 12.03.2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Z-Freunde International. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zell (Mosel).

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind

    1. a)  Einrichtung und dauerhafter Betrieb eines kosten- und werbefreien Internetforums für Freunde von Modellbahnen im Maßstab 1:220 (im Folgenden „Spur Z“ genannt). Die Nutzung des Forums steht auch Nichtvereinsmitgliedern offen. Der Forumszugang wird gesondert geregelt.

    2. b)  Organisation, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Spur Z.

    3. c)  Unterstützung von Vereins- und Forumsmitgliedern bei der Ausstellung von Anlagen und Exponaten auf Messen und anderen Publikums-veranstaltungen.

    4. d)  Allgemeine Förderung der Spur Z und der Vernetzung ihrer Anhänger, auch international und insbesondere im Jugendbereich,.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.DieMitgliedererhaltenkeine Zuwendungen aus den Mitteln des
    Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hoheVergütungenoderdurch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

  4. Der Verein tritt mit allen natürlichen Mitgliedern dem Modellbahnverband in Deutschland e.V. (MOBA) bei.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen.
    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet abschließend hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des 1. Jahresbeitrags wirksam.

  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer oder Mitglieder des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich.
    Die schriftliche Erklärung dazu muss bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres dem Vorstand vorliegen.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. a)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

  2. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotzschriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlungzu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

  2. Aktives und passives Wahlrecht stehen jedem Mitglied zu, das gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Wahl uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Jedes Mitglied hat dabei gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  4. Jedes Mitglied darf Anträge an die Mitgliedsversammlung stellen.

  5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen für eine Online- Teilnahme am Vereinsleben bereitzuhalten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsjahresbeitrag ist im Januar eines Geschäftsjahres oder mit Aufnahme in den Verein im Voraus fällig. Mitglieder, die dem Verein nach dem 30.6. eines Jahres beitreten, zahlen für das Aufnahmejahr den halben Jahresbeitrag. Juristische Personen zahlen den fünffachen Jahresbeitrag.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für interessierte Freunde der Spur Z angemessen zu berücksichtigen.

  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter des Vorsitzenden dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Netzbeauftragten
dem Nutzerbeauftragten
dem Messebeauftragten
dem Pressebeauftragten.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sofern für einzelne Vorstandsfunktionen keine Kandidaten zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Funktionen eine Aufgabenbündelung in Personalunion beschließen, sofern die Kandidaten dazu bereit sind und keine Bedenken zu möglichen Aufgabenkollisionen geltend gemacht werden. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören und erbringen ihre Arbeit ehrenamtlich. Der Verein übernimmt für seine ehrenamtlich Tätigen keinen Ersatz für Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Vorstand kann auf Antrag eine Erstattung von Aufwendungen nach der Höhe der geleisteten Aufwendungen in der Höhe der gesetzlichen Pauschalen oder gem. § 22 Nr. 3 EStG beschließen

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können im Rahmen einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren gefasst werden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung kann auch als Telefonkonferenz, Videokonferenz o.ä. durchgeführt werden, wenn die Vertraulichkeit gewährleistet ist. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

  3. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand wahrgenommen. Näheres regelt eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung.

  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit kann der Vorstand das Amt bis zum Zeitpunkt der Neuwahl kommissarisch besetzen.

  5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils einzeln nach Außen, sofern die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes bestimmt, und sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.).

  6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. a)  die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

    2. b)  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    3. c)  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahres- und

      Kassenberichts,

    4. d)  die Aufnahme neuer Mitglieder,

    5. e)  die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsarbeit)

  1. Der Vorstand kann zur Abwicklung temporärer oder permanenter Aufgabenbereiche des Vereins Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzten.

  2. Der Vorstand kann für Belange des Vereins Ordnungen erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins und zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. a)  Änderungen der Satzung,

  2. b)  Genehmigung von Vereinsordnungen

  3. c)  die Auflösung des Vereins (§10),

  4. d)  die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen

  5. e)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  6. f)  den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

  7. g)  die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

  8. h)  die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Kassenprüfberichts

  9. i)  die Entlastung des Vorstands.

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch Mitteilung auf der Webseite des Vereins, im Vereinsforum und per eMail.

  2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 7 Tage (Eingangsdatum) vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und Anträge an die Versammlung stellen. Verspätet eingereichte Anträge können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Anzahl der Vereinsmitglieder erreicht ist. Verhinderte Mitglieder können sich auch per Vollmacht von einem Vereinsmitglied ihres Vertrauens vertreten lassen. Die Anzahl der erteilten Vollmachten ist vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, sofort eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der relativen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

  2. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und allen Vereinsmitgliedern auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

  3. Von der Mitgliederversammlung sind alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen, die mindestens einmal im Geschäftsjahr gemeinsam die Kassenbelege prüfen. Die Kassenprüfer müssen dem Verein angehören und können wiedergewählt werden. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

  4. Mitgliederversammlungen können auch als Online-Versammlungen durchgeführt werden. Das Verfahren dazu ist im Rahmen einer Vereinsordnung zu beschließen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösung müssen mindestens drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder zustimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zell (Mosel). die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig im Bereich der Jugendarbeit, zu verwenden hat, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinsgründer mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

 

Die Vereinssatzung zum Herunterladen

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